Der Verein
Alle Infos zu Satzung, Vorstand, Mitgliedern und Jahresbeitrag
Satzung
Eingetragen unter Vereinsregister Nr. 559
beim Amtsgericht Tettnang
am 20. Januar 1994
“ARBEITSKREIS HEIMATGESCHICHTE KLUFTERN”
A Name, Sitz und Zweck des Vereins
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen
– “Arbeitskreis Heimatgeschichte Kluftern” (AHK)
– Der Verein hat seinen Sitz in Kluftern.
– Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2 Aufgaben und Finanzierung
Seine Aufgaben sind
– vorhandene Veröffentlichungen und Dokumentationen über Kluftern, seine Teilorte Efrizweiler und Lipbach sowie sein Umland fortzusetzen und zu ergänzen,
– alles Wissenswerte von heimatgeschichtlicher Bedeutung zu erfragen, zu ergründen und zu sammeln,
– die Ergebnisse in geeigneter Form zu veröffentlichen,
– die Erhaltung von Kunst-, Bau- und Altertumsdenkmälern anzustreben.
Für diese und mögliche erweiterte Aufgaben wird der Verein eng mit dem Stadtarchiv Friedrichshafen zusammenarbeiten.
In seinen Versammlungen und Zusammenkünften pflegt der Verein die Öffentlichkeit.
Alle Ergebnisse und Unterlagen, die ganz oder teilweise aus Mitteln des Vereins gefördert wurden, sind Vereinseigentum.
Finanzierung:
– Für seine Finanzierung bemüht sich der Verein um öffentliche und private Fördermittel.
– Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag. Die Beitragshöhe wird durch die Jahreshauptversammlung festgelegt.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
– Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
– Die Mittel des Vereins sind nur für satzungsmäßige Zwecke zu verwenden.
– Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
– Die Mitglieder in dieser ihrer Eigenschaft erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
B Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Jede natürliche und juristische Person kann Mitglied des Vereins werden.
– Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand entscheidet. Er ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe einer eventuellen Ablehnung anzugeben.
– Das Mitglied anerkennt die Bestimmungen der Satzung.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
– Der Ausschluß aus dem Verein kann durch Beschluß des Vorstandes bei einfacher Stimmenmehrheit verhängt werden, wenn einem Mitglied nachgewiesen wird, daß es die Interessen des Vereins geschädigt oder seinen sonstigen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist. Der Betroffene ist über das Ausschlussverfahren mit Angabe der Gründe zu informieren.
Widerspricht der Betroffene binnen 4 Wochen, hat die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit über den Ausschluss zu entscheiden.
C Organe und Leitung des Vereins
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
– die Mitgliederversammlung und
– der Vorstand.
§ 7 Jahreshauptversammlung
Die satzungsmäßig vorgeschriebene Mitgliederversammlung ist die Jahreshauptversammlung.
– Sie ist unter Veröffentlichung im Mitteilungsblatt Kluftern oder mit schriftlicher Einladung in den ersten vier Monaten eines Kalenderjahres durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Versammlungstermin muß eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.
§ 8 Aufgaben der Jahreshauptversammlung
Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung der Jahreshauptversammlung sind:
– Entgegennahme der Jahresberichte, des Kassenprüfberichtes und Entlastung des Vorstandes
– Wahl des Vorstandes und zweier Kassenprüfer
– Beschlußfassung über vorliegende Anträge und Festsetzung der Mitgliederbeiträge
– Satzungsänderungen
Anträge, Abstimmung:
– Anträge sind 7 Tage vorher schriftlich beim Vorstand einzureichen.
– Eine Abstimmung über Anträge, die nicht fristgerecht eingereicht wurden, darf nur erfolgen, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder des Vereins die Beratung und Abstimmung beschlossen haben.
– Über Anträge auf Satzungsänderung, Änderung der Beiträge, Festsetzung außerordentlicher Leistungen und Wahl des Vorstandes kann nur abgestimmt werden, wenn sie in der schriftlichen Tagesordnung aufgeführt sind.
Protokoll:
– Über die Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. Die gefaßten Beschlüsse sind mit dem Abstimmungsergebnis wörtlich in das Protokoll aufzunehmen.
§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach den Bestimmungen des § 7 Abs.2 einzuberufen.
– Sie sind einzuberufen unter Angabe der Tagesordnung:
a) aus wichtigem Grund
b) wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des Vereins einen entsprechenden Antrag stellt.
§ 10 Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister.
– Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den ersten und den zweiten Vorsitzenden vertreten. Beide sind einzeln vertretungsberechtigt.
– Der erste Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliedsversammlungen. Er kann sich dabei gegebenenfalls durch den zweiten Vorsitzenden vertreten lassen.
– Die Mitglieder des Vorstandes sind in Einzelwahl für zwei Jahre zu wählen. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.
D Sonstige Bestimmungen
§ 11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Jahreshauptversammlung oder einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Auflösung ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
– Für den Fall der Auflösung wird nach Begleichung der Verpflichtungen das noch vorhandene Vermögen an die Stadt Friedrichshafen übertragen, mit der Auflage, die Mittel unmittelbar und ausschließlich für Zwecke der Heimatpflege in der Ortschaft Kluftern zu verwenden.
Die Satzung tritt inkraft durch die Unterschrift der Gründungsmitglieder:
Kluftern, den 30. September 1993
Vorstand
1. Vorsitzender
Bernd Caesar
2. Vorsitzender
Günther Henry Schulze
Kassierer
Helmut Maier
Mitglieder
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
Der Mitgliedsbeitrag beträgt 10 € im Jahr.
Jahresbeitrag und Bankverbindung
Mitgliedsbeitrag: 10 € pro Jahr
Bankverbindungen:
Arbeitskreis Heimatgeschichte Kluftern e.V.
Volksbank Überlingen eG
IBAN: DE53 6906 1800 0070 0862 04
BIC: GENODE61UBE
oder
Sparkasse Bodensee, BLZ
IBAN: DE35 6905 0001 0024 2702 58
BIC: SOLADES1KNZ